Transport von Gefahrgut auf der Straße (ADR 2023)


10. Freistellungen (5/8)

Verpackung und Kennzeichnung der Versandstücke

Gefährliche Güter in begrenzten Mengen müssen in Innenverpackungen verpackt sein, die in geeignete Außenverpackungen (siehe Verpackungsanforderung Kap. 6.1.4) eingesetzt sind. Zwischenverpackungen dürfen verwendet werden.

Innenverpackungen, die bruchanfällig sind oder leicht durchstossen werden können, wie Gefässe aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder gewissen Kunststoffen, müssen in geeignete Zwischenverpackungen eingesetzt werden.

Absender von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen den Beförderer vor der Beförderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der so zu versendenden Güter informieren.
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ADR 3.4
In einer Außenverpackung können ein oder mehrere Produkte verschickt werden.

Kennzeichnung wie folgt:
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Die Doppelpfeile müssen auf zwei gegenüberliegenden Seiten angebracht werden (ADR 5.2.1.10.1).
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