Beförderungspapier
Obligatorische Angaben auf dem Beförderungspapier nach ADR:
- Name und Anschrift des Absenders
- Name und Anschrift des Empfängers
- Anzahl und Beschreibung der Versandstücke
- Gesamtmenge jedes Gefahrgutes
- UN-Nummer (UN-Nr)
- Offizielle Benennung / Proper Shipping Name (PSN), ggf. Gefahrauslöser in Klammern
- Gefahrzettel für die Hauptgefahr und ggf. Nebengefahr(en)
- Gegebenenfalls Verpackungsgruppe (VG)
- Tunnelbeschränkungscode (Tunnel Restriction Code = TRC)
- Ggf. zusätzlicher Eintrag z. B.: "UMWELTGEFÄHRDEND" oder "ABFALL"
- Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung
Die Reihenfolge der Gefahrgutinformation:
UN-Nr + PSN + Gefahrzettel-Nr.(Nebengefahr) + VG + (TRC)
Beispiel
UN 1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
(Toluen und Methylalkohol), 3 (6.1), II, (D/E), UMWELTGEFÄHRDEND
UN-Nr + PSN + Gefahrzettel-Nr.(Nebengefahr) + VG + (TRC)
Beispiel
UN 1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
(Toluen und Methylalkohol), 3 (6.1), II, (D/E), UMWELTGEFÄHRDEND
Beförderungspapier mit ausgefüllten
obligatorischen Feldern nach ADR
obligatorischen Feldern nach ADR
ADR 5.4.1.1
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Unterabschnitt 1.1.3.6
Bei Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 (Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden):
Die Gesamtmenge und der berechnete Punkte-Wert der gefährlichen Güter für jede Beförderungskategorie gemäß den Absätzen 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4 sind anzugeben.
Die Gesamtmenge und der berechnete Punkte-Wert der gefährlichen Güter für jede Beförderungskategorie gemäß den Absätzen 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4 sind anzugeben.