Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr (IMDG-Code Amdt. 38-16)


6. Das Packen von Beförderungseinheiten (6/11)

Anforderungen an die Stauung

Gemäß den Trennungsvorschriften des IMDG-Codes ist der Kontakt unverträglicher gefährlicher Güter durch Trennung zu verhindern. Bestimmte unterschiedliche gefährliche Güter müssen daher eventuell in unterschiedliche Container gepackt werden.
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