Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr (IMDG-Code Amdt. 38-16)


4. Kennzeichnung und Bezettelung (9/21)

Bestimmungen für vergrößerte Kennzeichen

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Wenn Gefahrgüter in Beförderungseinheiten (CTU) transportiert werden, sind an der Beförderungseinheit Placards anzubringen, außer wenn die an den Versandstücken befestigten Kennzeichen für Gefahrgut außerhalb der Einheit gut zu erkennen sind.
  • Placards müssen den von den Gütern in der CTU ausgehenden Hauptgefahren und Zusatzgefahren entsprechen.
  • Placards müssen auch nach mindestens drei Monaten im Meerwasser noch lesbar sein.
  • Alle Placards, Gefahrentafeln, Markierungen und Zeichen sind von der CTU zu entfernen, sobald die Gefahrgüter und ihre Rückstände entladen wurden.
  • Placards müssen mindestens 250 mm x 250 mm groß sein, mit einer 12,5 mm vom Rand verlaufenden Linie in der Farbe des Symbols und der Nummer der Gefahrenklasse in mindestens 25 mm hohen Ziffern.
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