Allgemeine Vorschriften für Verpackungsanweisungen
Die in der IMDG-Code-Gefahrgutliste (Spalten 8-11) definierten spezifischen Verpackungsanweisungen sind für gefährliche Güter der Klassen 1 bis 9 anzuwenden.
Wenn die zu befördernden Stoffe sich während des Transportes verflüssigen können, dürfen bestimmte Verpackungen (Auflistung siehe rechts oder IMDG-Code 4.1.3.4) nicht verwendet werden.
Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe unterliegen besonderen Bestimmungen, z. B.:
Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe unterliegen besonderen Bestimmungen, z. B.:
- Sie müssen einen Mindestprüfdruck von 0.6 MPa haben.
- Sie müssen mit einer Notfall-Druckentlastungseinrichtung ausgestattet sein.
- Der Füllungsgrad darf 95% des Fassungsraums des Druckgefäßes bei 50°C nicht überschreiten.
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