Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr (IMDG-Code Amdt. 38-16)


3. Verpackung von Chemikalien (6/12)

Allgemeine Vorschriften für Verpackungsanweisungen

Die in der IMDG-Code-Gefahrgutliste (Spalten 8-11) definierten spezifischen Verpackungsanweisungen sind für gefährliche Güter der Klassen 1 bis 9 anzuwenden.
Wenn die zu befördernden Stoffe sich während des Transportes verflüssigen können, dürfen bestimmte Verpackungen (Auflistung siehe rechts oder IMDG-Code 4.1.3.4) nicht verwendet werden.

Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe unterliegen besonderen Bestimmungen, z. B.:
  • Sie müssen einen Mindestprüfdruck von 0.6 MPa haben.
  • Sie müssen mit einer Notfall-Druckentlastungseinrichtung ausgestattet sein.
  • Der Füllungsgrad darf 95% des Fassungsraums des Druckgefäßes bei 50°C nicht überschreiten.
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Die oben aufgelisteten Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn die zu befördernden Stoffe sich während des Transportes verflüssigen können.
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