Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr (IMDG-Code Amdt. 38-16)


5. Dokumentation (3/7)

Dokumentationsanforderungen

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Der Absender ist für die Beschreibung des Gefahrguts im Transportdokument verantwortlich.
  • Der Versender, der Gefahrgut befördern lassen will, muss dieses in einem Transportdokument beschreiben und zusätzliche Informationen und Dokumente vorlegen.
  • Ein Transportdokument für Gefahrgut kann jede Form haben, sofern es alle nach den Vorschriften des IMDG-Codes erforderlichen Angaben enthält.
  • Wenn sowohl gefährliche als auch ungefährliche Güter in einem Dokument aufgeführt werden, muss das Gefahrgut zuerst genannt oder in anderer Weise hervorgehoben werden.
  • Ein Transportdokument für Gefahrgut kann aus mehreren Seiten bestehen, solange alle Seiten fortlaufend nummeriert sind.
  • Die Angaben in einem Transportdokument für Gefahrgut müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.
  • Der Versender und der Beförderer müssen eine Kopie dieser Informationen und Dokumentation für mindestens 3 Monate aufbewahren.
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