Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr (IMDG-Code Amdt. 38-16)


5. Dokumentation (7/7)

Ihre Aufgabe in dieser Übung

Testen Sie Ihr Wissen und beantworten Sie die folgende Frage. Es gibt mehrere richtige Antworten.

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Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr (IMDG-Code Amdt. 38-16)


5. Dokumentation (7/7)

Übung

Werden gefährliche Güter in einen Container/ein Fahrzeug gepackt, müssen die für das Packen Verantwortlichen ein Zertifikat vorlegen. Dieses beinhaltet u.a. die Identifikationsnummer des Containers/des Fahrzeugs. Welche der folgenden Bedingungen müssen noch spezifiziert werden?

Frage / 1

Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr (IMDG-Code Amdt. 38-16)


5. Dokumentation (7/7)

Übung



Das ist die richtige Lösung.

Frage / 1


Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr (IMDG-Code Amdt. 38-16)


5. Dokumentation (7/7)

Übung

Das war leider die falsche Lösung.


Korrekte Lösung:
Alle Güter wurden ordnungsgemäß geladen und, sofern erforderlich, ordnungsgemäß mit Sicherungsmaterial verzurrt.
Versandstücke, die voneinander getrennt werden müssen, wurden nicht zusammen gepackt.
Der Container/das Fahrzeug und die Versandstücke sind ordnungsgemäß bezettelt, gekennzeichnet und plakatiert.
Frage / 1


Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr (IMDG-Code Amdt. 38-16)


5. Dokumentation (7/7)

Übung

Korrekte Lösung:
Alle Güter wurden ordnungsgemäß geladen und, sofern erforderlich, ordnungsgemäß mit Sicherungsmaterial verzurrt.
Versandstücke, die voneinander getrennt werden müssen, wurden nicht zusammen gepackt.
Der Container/das Fahrzeug und die Versandstücke sind ordnungsgemäß bezettelt, gekennzeichnet und plakatiert.
Korrekte Antworten: / 1 (%)


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