Grundlagewissen CTU Code (Code of Practice)


7. Ausbildung (7/8)

Anforderungen an die Geschäftsführung

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Die Geschäftsführung einer Anlage, in der CTUs gepackt werden, ist dafür verantwortlich, dass alle Personen, die am Packen von Ladung in CTUs oder an der Überwachung dieses Vorgangs beteiligt sind, im Einklang mit ihren Zuständigkeiten innerhalb ihres Unternehmens angemessen ausgebildet und entsprechend qualifiziert sind.

Qualität der Ausbildung

  • Die Ausbildung soll so ausgelegt sein, dass die ausgebildeten Personen in die Lage versetzt werden, zu erkennen, welche Folgen schlecht gepackte und gesicherte Ladung in CTUs haben kann.
  • Sie sollen kennen:
    • die einschlägigen Rechtsvorschriften,
    • die Größe der Kräfte, die bei der Beförderung mit Straßenfahrzeugen, mit der Eisenbahn und dem Seeschiff auf Ladung einwirken können
    • sowie die Grundlagen des Packens und der Sicherung von Ladung in CTUs

  • Themen, die in die Ausbildung aufgenommen werden sollen, sind in Anlage 10 des CTU Code aufgeführt.
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