Für die Kontrollen am Flughafen verwenden die Luftverkehrsgesellschaften Kontrolllisten.
 
 
Die von der IATA empfohlenen Kontrolllisten sind am Ende der betreffenden Vorschriften aufgeführt.
 
 Gefahrgutablehnung: 
 Eine Sendung, die nicht sämtlichen Anforderungen entspricht, wird abgelehnt und mit einer Gebühr an den Absender/Spediteur belegt.
                                                                   
                                                            Check am Flughafen
- Zwei Exemplare der Versendererklärung für Gefahrgut (Shipper's Declaration) sind beigefügt und korrekt ausgefüllt.
 - Die in der Versendererklärung angegebene Gefahrgutmenge überschreitet den Maximalwert pro Packstück nicht.
 - Die UN-Kennzeichnung des Packstücks ist angemessen und gemäß der zugehörigen Verpackungsanweisung und Verpackungsgruppe erlaubt.
 - Die Packstücke und Umverpackungen sind korrekt markiert und kennzeichnet.
 - Der Zustand der Packstücke und Umverpackungen ist tadellos.
 - Die Trennungsvorschriften nach Tab. 9.3.A sind beachtet worden.
 - Die Bestimmungen für Umverpackungen auf CAO (Cargo Aircraft Only = Vollfrachter-Flugzeug) sind erfüllt.
 - Es gibt keine undeklarierten Gefahrgüter mit versteckten Gefahren.
 - Die Abweichungen der Staaten und Luftverkehrsgesellschaften sind beachtet worden.
 
                                                                                        
                                                                                           IATA-DGR:
Abschnitt 9.1
                                                    
                                            Abschnitt 9.1
        
                            Die Luftverkehrsgesellschaften dürfen kein Gefahrgut annehmen, bevor sie folgendes überprüft haben: