Für die Kontrollen am Flughafen verwenden die Luftverkehrsgesellschaften Kontrolllisten.
Die von der IATA empfohlenen Kontrolllisten sind am Ende der betreffenden Vorschriften aufgeführt.
Gefahrgutablehnung:
Eine Sendung, die nicht sämtlichen Anforderungen entspricht, wird abgelehnt und mit einer Gebühr an den Absender/Spediteur belegt.
Check am Flughafen
- Zwei Exemplare der Versendererklärung für Gefahrgut (Shipper's Declaration) sind beigefügt und korrekt ausgefüllt.
- Die in der Versendererklärung angegebene Gefahrgutmenge überschreitet den Maximalwert pro Packstück nicht.
- Die UN-Kennzeichnung des Packstücks ist angemessen und gemäß der zugehörigen Verpackungsanweisung und Verpackungsgruppe erlaubt.
- Die Packstücke und Umverpackungen sind korrekt markiert und kennzeichnet.
- Der Zustand der Packstücke und Umverpackungen ist tadellos.
- Die Trennungsvorschriften nach Tab. 9.3.A sind beachtet worden.
- Die Bestimmungen für Umverpackungen auf CAO (Cargo Aircraft Only = Vollfrachter-Flugzeug) sind erfüllt.
- Es gibt keine undeklarierten Gefahrgüter mit versteckten Gefahren.
- Die Abweichungen der Staaten und Luftverkehrsgesellschaften sind beachtet worden.
IATA-DGR:
Abschnitt 9.1
Abschnitt 9.1
Die Luftverkehrsgesellschaften dürfen kein Gefahrgut annehmen, bevor sie folgendes überprüft haben: