Transport von Gefahrgut als Luftfracht (IATA-DGR 2023)


3. Verpacken (6/7)

Grundregelungen

Es gibt einige Grundregelungen für spezielle Transporte. Sie müssen abklären, ob diese für Ihren Transport zutreffen, und die relevanten Regelungen entsprechend umsetzen.

Trennvorschriften

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Packstücke mit Gefahrgütern, die potentiell gefährlich interagieren, dürfen nicht in das gleiche Packstück verpackt werden und dürfen im Flugzeug nicht nebeneinander geladen sein.

Dafür müssen die Trennungsanforderungen gemäß Tabelle 9.3.A eingehalten werden. Diese Anforderungen gelten unabhängig davon, ob es sich bei der Gefahr um Haupt- oder Nebengefahr handelt.

Im IATA-DGR:
9.3.2.1.1 und Tabelle 9.3.A

Verschiedene Gefahrgüter in einem Packstück

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Zusätzlich zu den Verpackungsanweisungen für jedes Gefahrgut muss Folgendes beachtet werden:
die Mengen der verschiedenen Gefahrgüter müssen so begrenzt sein, dass "Q" den Wert 1 nicht überschreitet, wobei "Q" nach der folgenden Formel berechnet wird:

Q = n1/M1 + n2/M2 + n3/M3 …..

n1, n2 usw. = Nettomenge pro Packstück
M1, M2 usw. = max. erlaubte Nettomenge pro Packstück

Im IATA-DGR:
5.0.2.11

Absorptionsmaterial

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Die allgemeinen Bestimmungen für Aufsaugmaterial und Innenauskleidung sind direkt in der entsprechenden Verpackungsanweisung als zusätzliche Anforderung zu finden.

Im IATA-DGR:
5.0.2.12.2
Tabelle 5.0.B und jeweilige Verpackungsanweisung

Für weitere Information tippen Sie bitte auf die Boxen.
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