Grundregelungen
Trennvorschriften
                        Packstücke mit Gefahrgütern, die potentiell gefährlich interagieren, dürfen nicht in das gleiche Packstück verpackt werden und dürfen im Flugzeug nicht nebeneinander geladen sein. 
 
 Dafür müssen die Trennungsanforderungen gemäß Tabelle 9.3.A eingehalten werden. Diese Anforderungen gelten unabhängig davon, ob es sich bei der Gefahr um Haupt- oder Nebengefahr handelt.
 
 Im IATA-DGR:
 9.3.2.1.1 und Tabelle 9.3.A
Verschiedene Gefahrgüter in einem Packstück
                        Zusätzlich zu den Verpackungsanweisungen für jedes Gefahrgut muss Folgendes beachtet werden: 
 die Mengen der verschiedenen Gefahrgüter müssen so begrenzt sein, dass "Q" den Wert 1 nicht überschreitet, wobei "Q" nach der folgenden Formel berechnet wird:
 
 Q = n1/M1 + n2/M2 + n3/M3 …..
 
 n1, n2 usw. = Nettomenge pro Packstück 
 M1, M2 usw. = max. erlaubte Nettomenge pro Packstück
 
 Im IATA-DGR:
 5.0.2.11
Absorptionsmaterial
                        Die allgemeinen Bestimmungen für Aufsaugmaterial und Innenauskleidung sind direkt in der entsprechenden Verpackungsanweisung als zusätzliche Anforderung zu finden.
 
 Im IATA-DGR:
 5.0.2.12.2 
 Tabelle 5.0.B und jeweilige Verpackungsanweisung