Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr (IMDG-Code Amdt. 41-22)


6. Das Packen von Beförderungseinheiten (6/11)

Anforderungen an die Stauung

Gemäß den Trennungsvorschriften des IMDG-Codes ist der Kontakt unverträglicher gefährlicher Güter durch Trennung zu verhindern. Bestimmte unterschiedliche gefährliche Güter müssen daher eventuell in unterschiedliche Container gepackt werden.
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Den Trenngruppen sind codierte Bezeichnungen zugeordnet, z. B. "SGG1" für die Trenngruppe 1 "Säuren". Diese Bezeichnung wird in Spalte 16b der Gefahrgutliste bei den jeweiligen UN-Nummern aufgeführt. Somit lässt sich in der Gefahrgutliste direkt erkennen, welcher Trenngruppe eine bestimmte UN-Nummer ggf. zugeordnet ist.
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