Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr (IMDG-Code Amdt. 41-22)


4. Kennzeichnung und Bezettelung (9/21)

Bestimmungen für große Kennzeichen

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Wenn Gefahrgüter in Beförderungseinheiten (CTU) transportiert werden, sind an der Beförderungseinheit Placards anzubringen, außer wenn die an den Versandstücken befestigten Kennzeichen für Gefahrgut von außerhalb der Einheit gut zu erkennen sind.
  • Placards müssen den von den Gütern in der CTU ausgehenden Hauptgefahren und Zusatzgefahren entsprechen.
  • Placards müssen auch nach mindestens drei Monaten im Meerwasser noch lesbar sein.
  • Alle Placards, Gefahrentafeln, Markierungen und Zeichen sind von der CTU zu entfernen, sobald die Gefahrgüter und ihre Rückstände entladen wurden.
  • Placards müssen mindestens 250 mm x 250 mm groß sein, mit einer 12,5 mm vom Rand verlaufenden Linie in der Farbe des Symbols und der Nummer der Gefahrenklasse in mindestens 25 mm hohen Ziffern.
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