Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr (IMDG-Code Amdt. 41-22)


6. Das Packen von Beförderungseinheiten (5/11)

Maßnahmen vor dem Packen - Information/Anwendung

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Es ist Aufgabe des Versenders, die maßgeblichen Transportinformationen vorzulegen.
Der Versender muss für jedes zu befördernde Gefahrgut folgende Informationen vorlegen:
  • Korrekte Güterbezeichnung (PSN)
  • Klasse(n) und/oder Unterklasse(n)
  • UN-Nummer und Verpackungsgruppe
  • Gesamtmenge an Gefahrgut
  • Anzahl und Art der Versandstücke
Wenn ein Teil des Gefahrguttransports per Schiff erfolgt, sind ungeachtet sonstiger Transportbestimmungen (ARD, RID usw.) die Bestimmungen des IMDG-Codes auf Verpackung, Dokumentation, Bezettelung und Kennzeichnung anzuwenden.


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Wichtig
Das Stauen gefährlicher Güter in bzw. auf eine CTU sowie die Art der Ladungssicherung sind vor dem Packen zu planen.
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