Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr (IMDG-Code Amdt. 41-22)


4. Kennzeichnung und Bezettelung (6/21)

Spezifikation der Markierung für Meeresschadstoffe (Marine Pollutants)

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Die Markierung "Marine Pollutant" muss
  • in der Nähe von den Beschriftungen angebracht sein
  • eine mit der Verpackung kontrastierende Farbe haben oder, als Aufkleber, schwarz-weiß sein
  • eine Seitenlänge von mindestens 100 mm haben, außer bei sehr kleinen Versandstücken, auf die nur kleinere Kennzeichen passen
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