Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr (IMDG-Code Amdt. 41-22)


5. Dokumentation (7/7)

Ihre Aufgabe in dieser Übung

Testen Sie Ihr Wissen und beantworten Sie die folgende Frage. Es gibt mehrere richtige Antworten.

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Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr (IMDG-Code Amdt. 41-22)


5. Dokumentation (7/7)

Übung

Werden gefährliche Güter in einen Container/ein Fahrzeug gepackt, müssen die für das Packen Verantwortlichen ein Zertifikat vorlegen. Dieses beinhaltet u.a. die Identifikationsnummer des Containers/des Fahrzeugs. Welche der folgenden Bedingungen müssen noch spezifiziert werden?

Frage / 1

Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr (IMDG-Code Amdt. 41-22)


5. Dokumentation (7/7)

Übung



Das ist die richtige Lösung.

Frage / 1


Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr (IMDG-Code Amdt. 41-22)


5. Dokumentation (7/7)

Übung

Das war leider die falsche Lösung.


Korrekte Lösung:
Der Container/das Fahrzeug und die Versandstücke sind ordnungsgemäß bezettelt, gekennzeichnet und plakatiert.
Alle Güter wurden ordnungsgemäß geladen und, sofern erforderlich, ordnungsgemäß mit Sicherungsmaterial verzurrt.
Versandstücke, die voneinander getrennt werden müssen, wurden nicht zusammen gepackt.
Frage / 1


Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr (IMDG-Code Amdt. 41-22)


5. Dokumentation (7/7)

Übung

Korrekte Lösung:
Der Container/das Fahrzeug und die Versandstücke sind ordnungsgemäß bezettelt, gekennzeichnet und plakatiert.
Alle Güter wurden ordnungsgemäß geladen und, sofern erforderlich, ordnungsgemäß mit Sicherungsmaterial verzurrt.
Versandstücke, die voneinander getrennt werden müssen, wurden nicht zusammen gepackt.
Korrekte Antworten: / 1 (%)


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