Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr (IMDG-Code Amdt. 41-22)


4. Kennzeichnung und Bezettelung (4/21)

Kennzeichnungsbestimmungen für Versandstücke

  • Versandstücke und IBC
    sind mit der korrekten Güterbezeichnung
    (= PSN: proper shipping name) und der entsprechenden UN Nummer zu beschriften und - sofern zutreffend - dauerhaft mit dem Kennzeichen für Meeresschadstoffe zu versehen.
  • IBC mit mehr als 450 l Fassungsraum und Großverpackungen
    sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten zu kennzeichnen.
  • Leere ungereinigte Verpackungen sind
    wie gefüllte zu kennzeichnen.
  • Bergungsverpackungen
    sind zusätzlich mit dem Wort "SALVAGE" bzw. "BERGUNG" zu kennzeichnen.
  • Stoffe der Klasse 7
    unterliegen besonderen Kennzeichnungsanforderungen (siehe IMDG-Code 5.2.1.5)
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