Transport von Gefahrgut auf der Straße (ADR 2023)


8. Transportieren (6/7)

Zusammenladeverbot

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ADR 7.5.2
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Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln

Einige Stoffe (Eintrag "CV28" in Spalte 18, Be- und Entladung, Handhabung, der ADR Gefahrgutliste), dürfen nicht in unmittelbarer Nähe mit Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln transportiert werden (vgl. ADR, Kap. 7.5.4).
Versandstücke mit unterschiedlichen Gefahrzetteln dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug geladen werden, sofern die Zusammenladung nicht gemäß der ADR Tabelle zugelassen ist.
Der Tabellenausschnitt zeigt die Anweisungen für Aceton (Klasse 3):
Aceton darf mit Gütern der Klasse 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 7A bis 7C, 8 und 9 zusammengeladen werden.

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X = Zusammenladung zugelassen
a) = Sonderregelung, siehe ADR Kap. 7.5.2.1
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