Transport von Gefahrgut als Luftfracht (IATA-DGR 2023)


6. Besonderheiten (9/14)

Check am Flughafen

  • Zwei Exemplare der Versendererklärung für Gefahrgut (Shipper's Declaration) sind beigefügt und korrekt ausgefüllt.
  • Die in der Versendererklärung angegebene Gefahrgutmenge überschreitet den Maximalwert pro Packstück nicht.
  • Die UN-Kennzeichnung des Packstücks ist angemessen und gemäß der zugehörigen Verpackungsanweisung und Verpackungsgruppe erlaubt.
  • Die Packstücke und Umverpackungen sind korrekt markiert und kennzeichnet.
  • Der Zustand der Packstücke und Umverpackungen ist tadellos.
  • Die Trennungsvorschriften nach Tab. 9.3.A sind beachtet worden.
  • Die Bestimmungen für Umverpackungen auf CAO (Cargo Aircraft Only = Vollfrachter-Flugzeug) sind erfüllt.
  • Es gibt keine undeklarierten Gefahrgüter mit versteckten Gefahren.
  • Die Abweichungen der Staaten und Luftverkehrsgesellschaften sind beachtet worden.
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Für die Kontrollen am Flughafen verwenden die Luftverkehrsgesellschaften Kontrolllisten.


Die von der IATA empfohlenen Kontrolllisten sind am Ende der betreffenden Vorschriften aufgeführt.

Gefahrgutablehnung:
Eine Sendung, die nicht sämtlichen Anforderungen entspricht, wird abgelehnt und mit einer Gebühr an den Absender/Spediteur belegt.
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IATA-DGR:
Abschnitt 9.1
Die Luftverkehrsgesellschaften dürfen kein Gefahrgut annehmen, bevor sie folgendes überprüft haben:
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